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Hinweis zu „Zusammenfassende Meldung“

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Die Zusammenfassende Meldung ist erforderlich, um nach dem Wegfall der Grenzkontrollen weiter eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherzustellen. Die grenzüberschreitenden Lieferungen sind steuerfrei und werden erst im Bestimmungsland durch die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb mit Umsatzsteuer belastet. Durch die Zusammenfassende Meldung erhalten die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten die für Kontrollen notwendigen Informationen darüber, von wem und in welchem Umfang innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt worden sind.

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemein-schaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV zu übermitteln. Für Vereine, die am Markt unternehmerisch tätig sind, trifft allerdings eher die steuerfreie innergemeinschaftliche Einfuhr zu. (Sportgeräte, Ausrüstungsgegenstände, Waren usw.)

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraumes dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Das Elster Online-Portal ist grundsätzlich für alle Unternehmer geeignet, die eine ZM übermitteln müssen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann Ihr Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit Ihr Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM.

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.


Texte mit freundlicher Genehmigung der DFB Medien GmbH / letzte Bearbeitung 17.03.2018 (FZi)